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Die Berufsgenossenschaften (BG) sind seit je her Träger der seit 1884
bestehenden und seitdem ständig
verbesserten gesetzlichen Unfallversicherung für den Bereich
der gewerblichen Wirtschaft. Heute ist der Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Grundlage für die gesetzliche
Unfallversicherung ist das Unfallversicherungsgesetz vom 6. 7. 1884,
das am 1.10.1885 in Kraft trat. Das Gesetz sah die Errichtung von
Berufsgenossenschaften, geordnet nach Gewerbezweigen, vor.
Nach dem Wunsch der erfassten Unternehmenszweige wurden damals
schließlich 55 Genossenschaften gebildet. Sie waren nach drei
Gesichtspunkten eingeteilt:
- nach dem zu verarbeitenden Rohstoff (z.B. Eisen- und Metall-
oder Holz Berufsgenossenschaften),
- nach der Arbeitsweise und
- nach dem Verwendungszweck.
Mit dieser Gliederung wurde das Ziel verfolgt, die spezifischen
Unfallgefahren der verschiedensten Gewerbezweige wirksam bekämpfen
zu können.
Der Arbeitsschutz in Deutschland geht auf die Gewerbeordnung von
1869 zurück. Dort ist von der körperlichen Unversehrtheit
die Rede: Die Gesundheit der Beschäftigten ist zu wahren, so
weit es die Natur der Arbeitsmittel zulässt. Doch mit der Ausweitung
des internationalen Handels in den letzten drei Jahrzehnten wuchs
auch die Notwendigkeit, Handelshemmnisse durch unterschiedliche
Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Anlagen zu beseitigen
und vergleichbare Normen sowie Arbeitsbedingungen zu schaffen. Vor
diesem Hintergrund ist 1989 eine EU-Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz
erlassen worden. Ihr liegt ein Gesundheitsbegriff zu Grunde, der
von der Weltgesundheitsorganisation WHO schon 1948 definiert wurde.
Darin gilt der Aspekt des Wohlfühlens als wesentlicher Ausdruck
und Grad von Gesundheit. Die Definition von 1977, die so genannte
Ottawa-Charta, geht noch einen Schritt weiter: Danach gehört
zu einem "ganzheitlichen" Gesundheitsbegriff auch die
Fähigkeit des Einzelnen, aktiv zu seiner Gesundheit beizutragen.
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Die EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie wurde 1996 im neuen deutschen
Arbeitsschutzgesetz und auch im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) für die
Unfallversicherungen umgesetzt:
- im Arbeitsschutzgesetz durch die zusätzliche Aufgabe für
die Berufsgenossenschaften, nicht nur Unfälle zu verhüten,
sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern;
- im SGB VII durch den Auftrag an die Berufsgenossenschaften zur Gesundheitsprävention.
Die Berufsgenossenschaften erstellen nunmehr Unfallverhütungsvorschriften,
die auch den Charakter von Gesundheitsvorschriften erhalten.
Die Berufsgenossenschaften widmen sich deshalb im Rahmen ihres so
erweiterten Präventionsauftrages zur Verhütung arbeitsbedingter
Unfallgefahren auch dem Einfluss von Licht auf die Gesundheit der
Menschen in der Arbeitswelt. Es sollen zukünftig alle Faktoren,
die die Gesundheit der Menschen am Arbeitsplatz beeinträchtigen
können, berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass es nun
weit mehr das Bestreben der BG sein wird, darauf zu achten, dass Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand können aber Unfall-
und Gesundheitsgefahren auch durch mangelhafte Beleuchtung entstehen.
Höhere Beleuchtungsstärken z. B. in der industriellen
Fertigung führen aber gerade neben besserer Leistung, geringerer
Ermüdung, weniger Ausschuss zu einem Rückgang der Zahl
der Arbeitsunfälle. Dies belegen Studien der TU Ilmenau.
Sie untersuchte in Zusammenarbeit mit der zuständigen
Branchenberufsgenossenschaft den Zusammenhang zwischen Unfallhäufigkeit
und Beleuchtungsniveau an 350 Arbeitsplätzen.
Die Ergebnisse sprechen eindeutig für eine Investition in mehr
Licht:
| Zwei Drittel aller gemeldeten Unfälle
ereignen sich an Arbeitsplätzen mit einer Beleuchtungsstärke
unter 500 Lux. |
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Die Beleuchtungsstärke ist von zentraler Bedeutung für
die Beleuchtungsqualität, jedoch nicht das Maß aller
Dinge. Außerdem zu berücksichtigen, so die TU Ilmenau,
sind Faktoren wie die Blendungsbegrenzung, Farbwiedergabeeigenschaften
und Lichtfarbe (klicken Sie hierzu auch die Seite Aus
Sicht des Mediziners an).
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Konsequenterweise fordert die BG zur Vermeidung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren deshalb, dass die Beleuchtung des Arbeitsplatzes
und der Arbeitsumgebung den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, z. B.
Arbeitsstättenrichtlinien, BGR 131 "Natürliche
und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"
sowie den einschlägigen lichttechnischen Normen, entsprechen
müssen. Zur den Regelungen der BGV A1 (Unfallverhütungsvorschriften)
der BG mit Bezug zu Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen
hier
klicken. Zu Informationen über BGR 131-1 und -2 siehe
weiter unten oder hier
klicken.
Dass der Mensch eine bestimmte Mindestmenge (Dosis) Tageslicht
im Jahr für seine Gesundheit braucht, haben auch die BG's erkannt,
denn es ist unstrittig, dass zwischen Licht und Gesundheit vielfältige
Zusammenhänge bestehen. Die im Auftrag der Maschinenbau- und
Metall-Berufsgenossenschaft von der TU Ilmenau erstellte Literaturrecherche
"Licht und Gesundheit"
untermauert diese Erkenntnisse. Unter Bezugnahme auf den neuen gesetzlichen
Auftrag der Berufsgenossenschaften ist es weder vertretbar noch
zeitgemäß, diese gesicherten Erkenntnisse außer
Acht zu lassen. So haben z. B. Fehlzeiten, die durch Lichtmangel
am Arbeitsplatz hervorgerufen werden, steigende Tendenz. Wird diese
notwendige Dosis Tageslicht nämlich nicht erreicht, können
Lichtmangelerkrankungen auftreten. Probleme treten überwiegend
in der Winterzeit auf, wenn Menschen an Arbeitsplätzen ohne
(ausreichendes) Tageslicht arbeiten.
Die Wirkung des Lichtes auf den Menschen geht jedoch weit über
diese genannten Vorgänge hinaus. Die bisher vorliegenden Untersuchungen
zeigen z. B., dass Licht
- die Zusammensetzung des Blutes positiv beeinflusst,
- die Melatoninproduktion (Schlafhormon) unterdrückt,
- "Gute-Laune-Hormone" wie Seratonin und Noradrenalin
zum Zuge kommen lässt,
- die Leistungsfähigkeit erhöht,
- die Abwehrkräfte verbessert,
- den Wasserhaushalt positiv verändert,
- septische Krankheiten positiv beeinflusst,
- Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten positiv beeinflusst,
- die Vitamin A- und D-Synthese ermöglicht,
- den Stoffwechsel reguliert,
- die Aktivität der Nebennierenrinde positiv beeinflusst
und
- Hautkrankheiten wie Akne oder Schuppenflechte positiv beeinflusst.
Um allerdings überhaupt eine biologische Wirkung erzielen
zu können, so die bisherigen Erkenntnisse, muss ein gewisser
Schwellenwert überschritten werden. Die erforderliche Lichtmengendosis
kann in Luxstunden (lxh) angegeben werden. Diese Dosis sollte nicht
durch kurzzeitige Intensivbestrahlung (z. B. ausgiebige Sonnenbäder
im Urlaub), sondern durch gleichmäßige Verteilung über
die Zeit mit eventuellen Höherdosierungen z. B.
- am Arbeitsplatz,
- im Aufenthalts- oder Pausenraum o. ä. oder
- im Freien (bei geeigneter Witterung)
erreicht werden.
Zwischen natürlicher und künstlicher Beleuchtung von
Arbeitsplätzen ist der natürlichen Beleuchtung dabei eindeutig
der Vorzug zu geben, soweit produktionstechnische Gründe dem
nicht entgegen stehen, denn das Tageslicht unterscheidet sich in
wesentlichen Qualitätsmerkmalen positiv von der künstlichen
Beleuchtung:
- Das Tageslicht steht in erheblich höherer Menge als das
Kunstlicht zur Verfügung.
- Das Tageslicht besitzt ein kontinuierliches Spektrum (Vollspektrum).
- Das Tageslicht ist dynamisch und ändert im Verlauf des
Tages sowohl seine Lichtfarbe als auch die Intensitätsverteilung
im Spektrum und die Lichtmenge.
- Das Tageslicht ist ein Gleichlicht.
- Beim Tageslicht gibt es nur eine direkte Blendquelle.
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Diese Qualitätsmerkmale
des Tageslichtes wirken stimulierend auf den Menschen und tragen zu
Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren bei. Daraus resultieren
die grundlegenden Forderungen der Berufsgenossenschaft:
- Aus der Art des Lichtes und der Beleuchtung dürfen sich keine Unfall- oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergeben.
- Bei der Wahl der Lichtart und der Gestaltung der Beleuchtung sind der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene, sowie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- Der Unternehmer hat den Versicherten soweit wie möglich Arbeitsplätze mit ausreichendem und blendfreiem Tageslicht zur Verfügung
zu stellen.
- Soweit das Tageslicht nicht ausreicht, sind die Arbeitsplätze künstlich zu beleuchten.
- Arbeitsräume sind farblich so zu gestalten, dass sich daraus keine Unfall- oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergeben. Dabei ist
sicherzustellen, dass Signal- und Sicherheitsfarben sowie Farbkodierungen als solche erkennbar sind.
Umgesetzt wurden diese Forderungen in der zweiteiligen BG-Regel
131 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten".
Teil 1 trägt den Titel "Handlungshilfen
für den Unternehmer", Teil
2 heißt "Leitfaden zur
Planung und zum Betrieb der Beleuchtung". Diese BG-Regel
löst die alte BGR 131 (ZH 1/190) "Arbeitsplätze mit
künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme" ab,
die zurückgezogen wurde. Optische Sicherheitsleitsysteme
(einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) sind schon seit dem Jahre 2001
in BGR 216 geregelt.
Neben der Erläuterung eines neuen, auch flächenbezogenen
Beleuchtungskonzeptes wird in BGR 131 die allgemeine Bedeutung einer
guten Beleuchtung von Arbeitsstätten besonders hervorgehoben.
Schon in den Vorbemerkungen wird z. B. ausgeführt, dass eine
gute Beleuchtung dazu beiträgt, die Aktivität und das
Wohlbefinden der Mitarbeiter zu fördern, was sich positiv auf
die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter
auswirkt.
Der besondere Stellenwert, den dabei das Tageslicht erhält,
wird schnell erkennbar, denn unter "Allgemeines" im Teil
1 wird gefordert: "Arbeitsplätze
sollten vorrangig mit Tageslicht beleuchtet werden."
Im Teil 2, der sich mehr an Fachleute
richtet, heißt es erläuternd zu den Wirkungen des Tageslichtes:
"4. Natürliche Beleuchtung
von Arbeitsplätzen in Innenräumen
Da der Mensch entwicklungsgeschichtlich an das Tageslicht angepasst
ist, hat es Funktionen, die über die Erfüllung der Sehaufgabe
hinausgehen. Das über das Auge einfallende Tageslicht beeinflusst
den menschlichen Hormonhaushalt und synchronisiert die innere Uhr
des Menschen. Seine physische und psychische Verfassung und seine
Leistungsfähigkeit werden durch Tageslicht positiv beeinflusst.
Deshalb ist eine ausreichende Beleuchtung mit
Tageslicht am Arbeitsplatz anzustreben und der Beleuchtung ausschließlich
mit künstlichem Licht vorzuziehen."
Zum erforderlichen Beleuchtungsniveau bei einer natürlichen
Beleuchtung und dessen Realisierung am Objekt werden folgende Hinweise
gegeben:
"4.1.1 Beleuchtungsniveau
Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht
erhalten.
Dies wird z.B. erreicht, wenn je nach Anforderung der Sehaufgabe
ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür-
oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche
von mindestens 1 : 10 (entspricht ca. 1 : 8 Rohbaumaße), für
höhere Anforderungen bis 1 : 5 eingehalten ist. Bei der Beleuchtung
durch Fenster-, Tür- oder Wandflächen gelten diese Werte
für übliche Abmessungen der Räume mit einem Verhältnis
von Raumbreite zur Raumtiefe von bis zu 1 : 2 bis (zu) einer
maximalen Raumtiefe von 6 m."
Damit diese Forderungen konsequent umgesetzt werden, fordert die
BG, dass vor der Errichtung von Arbeitsstätten durch einen
Sachkundigen aussagekräftige
Planungsunterlagen sowohl für die natürliche als auch
künstliche Beleuchtung zu erstellen sind.
Sachkundiger ist, wer
aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der natürlichen und künstlichen
Beleuchtungsplanung hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien
und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den lichttechnischen
Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit vertraut
ist, dass er Beleuchtungsanlagen planen und ihren arbeitssicheren
Zustand beurteilen kann.
(Siehe auch "Grundsätze für die Ausbildung von Sachkundigen
für die Prüfung der Beleuchtung an Arbeitsplätzen"
(BGG 917 - vormals ZH 1/290).
Tageslicht
am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund
(BGI/GUV-I 7007)
Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt
sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen?
Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen? Diese und weitere wichtige Fragen beantwortet die im Frühjahr 2009 erschienene Handlungshilfe Tageslicht
am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund (BGI/GUV-I
7007) und konkretisiert so die Arbeitsstättenverordnung und die BGR 131. Die Handlungshilfe
richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
und kann mit der Bestellnummer BGI/GUV-I 7007 bei der DGUV bestellt
oder hier
kostenlos herunter geladen werden.
Konkrete
Maßnahmen zur natürlichen Beleuchtung von Arbeitsstätten:
Aus vorstehender Sichtweise ergeben sich
z. B. folgende Möglichkeiten und Maßnahmen zur Beleuchtung
von Arbeitsstätten mit Tageslicht:
- gläserne Dachreiter, Lichtbänder oder Lichtkuppeln auf Industriehallen und großräumigen Arbeitsstätten,
- Reinigung von mit dunkler oder weißer Farbe gestrichenen Scheiben gläserner Dachreiter,
- regelmäßige Reinigung von Oberlichtsystemen,
- Ersatz schwerer lichtschluckender Fenstervorhänge durch lichtdurchlässige Vorhänge mit integriertem Sonnenschutz,
- Einbau von Lichtleitsystemen,
- vermehrte Verwendung von Glas u. a. lichtdurchlässigen Baustoffen bei Neu- und Umbau von Arbeitsstätten,
- Wiederbelebung einer tageslichtfreundlichen Architektur,
- Ergänzung der natürlichen Beleuchtung von Arbeitsstätten durch dynamische tageslichtbezogene Beleuchtungssysteme, z. B. nach
dem Konzept von Concerted Light.
Weitere Hinweise sowie eine Prüfcheckliste können als
Download auch dem Beitrag "Beleuchtung
von Arbeitsstätten" der ILO (Internationale Arbeits-Organisation)
entnommen werden.
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tageslicht
in Gebäuden hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz
und Sicherheitstechnik (LASI) in einer Handlungsanleitung zur Beleuchtung
von Arbeitsstätten zusammengetragen. Die LASI-Handlungsanleitung
können Sie hier
downloaden.
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