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  In folgenden Gesetzen, Verordnungen und Rechtsnormen werden wichtige und bedeutende Aussagen zur Beleuchtung mit Tageslicht gemacht:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Musterbauordnung (MBO) 2002 § 3 und § 47
  • EU-Arbeitsstättenrichtlinie, Anhang I und II, Punkt 8
  • Arbeitsstättenverordnung 2004 (ArbStättV 2004) Anlage 1 Punkte 3.4 und 3.5
  • Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung
  • Berufsgenossenschaftliche Regel 131 (BGR 131) und BGI/GUV-I 7007


  • Normative Regelungen und Richtlinien zum Tageslicht in Innenräumen oder in Sportstätten finden Sie in:
  • Tageslichttechnische Anforderungen
  •    
     

    Baugesetzbuch (BauGB) § 136 Abs. 3:

    "Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen in Bezug auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, ..."

    Musterbauordnung (MBO) 2002 § 3 Allgemeine Anforderungen:

    (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

    Musterbauordnung (MBO) 2002 § 47 Aufenthaltsräume:

    (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

    (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk-und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

    Zur individuellen Regelung eines jeden Bundeslandes hinsichtlich der Mindestfenstergrößen in Aufenthaltsräumen hier klicken.

    EU-Arbeitsstättenrichtlinie, Anhang I und II

    8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Räume
    8.1.
    Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.

    Arbeitsstättenverordnung 2004 (ArbStättV 2004) Anlage 1:
    3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung


    (1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

       
     

    Arbeitsstättenverordnung 2004 (ArbStättV 2004) Anlage 1:
    3.5 Raumtemperatur

    (2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

     

     

     

    Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung 2004 herausgegeben. Darin werden Fragen beantwortet, die sich aus der neuen ArbStättV ergeben, und Auslegungen zu den Inhalten beschrieben. So wird u. a. erläutert, wie zukünftig mit der "Sichtverbindung nach außen" zu verfahren ist. Die LASI-Leitlinie können Sie hier downloaden.

    Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung:

    4 Beleuchtung mit Tageslicht
    4.1 Ausreichendes Tageslicht
    (1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.
    (2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden, wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.
    (3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
    - am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder
    - mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist.
    Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.
    Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

    Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der
    Größe und Anordnung des Fensters

    (4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und
    Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen
    Veränderung des Farbeindrucks führen.

    4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung
    Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht
    möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen
    können z. B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können
    dies z. B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern
    sein.
    Die Anforderungen aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung (siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.

    Den vollständigen Text der neuen ASR A3.4 Beleuchtung können Sie hier downloaden.


    BG-Regel 131 "Beleuchtung von Arbeitsstätten" (BGR 131-1 und -2):
    Mit Stand Oktober 2006 haben die Berufsgenossenschaften ihre zweiteilige BG-Regel 131 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" veröffentlicht. Der Teil 1 trägt den Titel "Handlungshilfen für den Unternehmer", Teil 2 heißt "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung". Im Oktober 2008 wurde die BGR 131 redaktionell überarbeitet.
    BG-Regeln dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelfall auch Lösungen enthalten, die der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dienen.

    Unter "Allgemeines" wird gefordert: "Arbeitsplätze sollten vorrangig mit Tageslicht beleuchtet werden."

    Zum erforderlichen Beleuchtungsniveau bei einer natürlichen Beleuchtung werden folgende Hinweise gegeben:

    "4.1.1 Beleuchtungsniveau
    Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.
    Dies wird z.B. erreicht, wenn je nach Anforderung der Sehaufgabe ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1 : 10 (entspricht ca. 1 : 8 Rohbaumaße), für höhere Anforderungen bis 1 : 5 eingehalten ist. Bei der Beleuchtung durch Fenster-, Tür- oder Wandflächen gelten diese Werte für übliche Abmessungen der Räume mit einem Verhältnis von Raumbreite zur Raumtiefe von bis zu 1 : 2 bis
    (zu) einer maximalen Raumtiefe von 6 m."

    BG-Information "Tageslicht am Arbeitsplatz" (BGI/GUV-I 7007):
    Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen? Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen?

    Diese und weitere Fragen beantwortet die im Frühjahr 2009 erschienene Handlungshilfe BGI/GUV-I 7007 „Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund“ und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und die BGR 131. Die Handlungshilfe richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und kann hier kostenlos herunter geladen werden.
    In der Tabelle „Notwendiger Anteil der lichtdurchlässigen Fläche“ nach BGI/GUV-I 7007 haben wir den Zusammenhang zwischen Fenster- bzw. Dachoberlichtfläche und Beleuchtungsstärke für ausgewählte Nutzungen zusammengestellt.

    Tageslichttechnische Anforderungen:

    In Deutschland beschäftigt sich einerseits die Normenreihe DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ mit der Tageslichttechnik, andererseits die Richtlinienreihe VDI 6011 mit der "Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung".

    DIN 5034 besteht aus folgenden Teilen:

    • Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Juli 2011
    • Teil 2: Grundlagen, Feb. 1985
    • Teil 3: Berechnung, Feb. 2007
    • Teil 4: Vereinfachte Bestimmung von Mindestfenstergrößen für Wohnräume, Sep. 1994
    • Teil 5: Messung, Nov. 2010
    • Teil 6: Vereinfachte Bestimmung zweckmäßiger Abmessungen von Oberlichtöffnungen in Dachflächen, Feb. 2007

    Hinweise zur Beleuchtung von Arbeitsstätten sind daneben auch der DIN EN 12464-1:2003 zu entnehmen.

    Für die Sportstättenbeleuchtung gilt DIN 67526.
    Sie besteht aus folgenden Teilen:

    • Blatt 1: Richtlinien für die Beleuchtung mit künstlichem Licht, Sep. 1973
    • Teil 2: Beleuchtung für Fernseh- und Filmaufnahmen - Anforderungen, Nov. 1987
    • Teil 3: Richtlinien für die Beleuchtung mit Tageslicht, Aug. 1976

    Hinweise zur Planung mit künstlicher Beleuchtung liefert DIN EN 12193:2008-04 "Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung".

    Daneben hat der VDI für das Zusammenspiel von Tageslicht und künstlicher Beleuchtung die VDI Richtlinie 6011 "Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung" herausgebracht. Sie besteht aus folgenden Teilen:

    • Blatt 1: Grundlagen, Aug. 2002
    • Blatt 2: Dachoberlichter, April 2006
    • Blatt 3: Anforderungen der Innenraumbegrünung, April 2006

    Ziel der in Blatt 2 beschriebenen optimierten Tageslichtnutzung in Gebäuden ist die Reduktion des Energieverbrauchs bei gleichzeitiger Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der visuellen Behaglichkeit. Hierin werden zudem gewerkeübergreifende Lösungen mit Blendschutz, Sonnenschutz, Lichtlenkung, Gebäudeautomation und integrierten Konzepten von Tageslicht-Nutzung und künstlicher Beleuchtung behandelt.
    Die Richtlinie VDI 6011 Blatt 2 gilt für die verschiedenartigsten Gebäude (siehe Geltungsbereich).