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Arbeitsstättenverordnung 2004 (ArbStättV
2004) Anlage 1:
3.5 Raumtemperatur
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach
Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten
gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
(LASI) hat Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung 2004 herausgegeben.
Darin werden Fragen beantwortet, die sich aus der neuen ArbStättV
ergeben, und Auslegungen zu den Inhalten beschrieben. So wird u.
a. erläutert, wie zukünftig mit der "Sichtverbindung
nach außen" zu verfahren ist. Die LASI-Leitlinie können
Sie hier
downloaden.
Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung:
4 Beleuchtung mit Tageslicht
4.1 Ausreichendes Tageslicht
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung
mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.
Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht
weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts)
auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht
hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden
des Menschen.
(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in
Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen.
Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden,
wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.
(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
- am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern
größer als 4 % erreicht wird oder
- mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche
bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca.
1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist.
Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.
Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.
Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten
oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht
in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in
Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der
Größe und Anordnung des Fensters
(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und
Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen
Veränderung des Farbeindrucks führen.
4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung
Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht
möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen
können z. B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können
dies z. B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern
sein.
Die Anforderungen aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung
(siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.
Den vollständigen Text der neuen ASR A3.4 Beleuchtung können Sie hier downloaden.
BG-Regel 131 "Beleuchtung
von Arbeitsstätten" (BGR
131-1 und -2):
Mit Stand Oktober 2006 haben die Berufsgenossenschaften ihre
zweiteilige BG-Regel 131 "Natürliche und künstliche
Beleuchtung von Arbeitsstätten" veröffentlicht. Der
Teil 1 trägt den Titel "Handlungshilfen für den Unternehmer",
Teil 2 heißt "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der
Beleuchtung". Im Oktober 2008 wurde die BGR 131 redaktionell überarbeitet.
BG-Regeln dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften
oder Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren oder zu
erläutern; andererseits können sie im Einzelfall auch
Lösungen enthalten, die der Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit dienen.
Unter "Allgemeines" wird gefordert: "Arbeitsplätze
sollten vorrangig mit Tageslicht beleuchtet werden."
Zum erforderlichen Beleuchtungsniveau bei
einer natürlichen Beleuchtung werden folgende Hinweise gegeben:
"4.1.1 Beleuchtungsniveau
Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht
erhalten.
Dies wird z.B. erreicht, wenn je nach Anforderung der Sehaufgabe
ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür-
oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche
von mindestens 1 : 10 (entspricht ca. 1 : 8 Rohbaumaße), für
höhere Anforderungen bis 1 : 5 eingehalten ist. Bei der Beleuchtung
durch Fenster-, Tür- oder Wandflächen gelten diese Werte
für übliche Abmessungen der Räume mit einem Verhältnis
von Raumbreite zur Raumtiefe von bis zu 1 : 2 bis (zu) einer
maximalen Raumtiefe von 6 m."
BG-Information "Tageslicht
am Arbeitsplatz" (BGI/GUV-I 7007):
Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt
sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen?
Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen?
Diese und weitere Fragen beantwortet die im Frühjahr 2009 erschienene Handlungshilfe BGI/GUV-I
7007 Tageslicht
am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und die BGR 131. Die Handlungshilfe
richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
und kann hier kostenlos herunter geladen werden.
In der Tabelle Notwendiger
Anteil der lichtdurchlässigen Fläche nach BGI/GUV-I 7007
haben wir den Zusammenhang zwischen Fenster- bzw. Dachoberlichtfläche
und Beleuchtungsstärke für ausgewählte Nutzungen
zusammengestellt.
Tageslichttechnische Anforderungen:
In Deutschland beschäftigt sich einerseits die Normenreihe DIN 5034 Tageslicht
in Innenräumen mit der Tageslichttechnik, andererseits die Richtlinienreihe VDI 6011 mit der "Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung".
DIN 5034 besteht aus folgenden Teilen:
- Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Juli 2011
- Teil 2: Grundlagen, Feb. 1985
- Teil 3: Berechnung, Feb. 2007
- Teil 4: Vereinfachte Bestimmung von Mindestfenstergrößen
für Wohnräume, Sep. 1994
- Teil 5: Messung, Nov. 2010
- Teil 6: Vereinfachte Bestimmung zweckmäßiger Abmessungen
von Oberlichtöffnungen in Dachflächen, Feb. 2007
Hinweise zur Beleuchtung von Arbeitsstätten
sind daneben auch der DIN EN 12464-1:2003 zu entnehmen.
Für
die Sportstättenbeleuchtung gilt
DIN 67526.
Sie besteht aus folgenden Teilen:
- Blatt 1: Richtlinien für die Beleuchtung mit künstlichem Licht, Sep. 1973
- Teil 2: Beleuchtung für Fernseh- und Filmaufnahmen - Anforderungen, Nov. 1987
- Teil 3: Richtlinien für die Beleuchtung mit Tageslicht, Aug. 1976
Hinweise zur Planung mit künstlicher Beleuchtung liefert DIN
EN 12193:2008-04 "Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung".
Daneben hat der VDI für das Zusammenspiel von Tageslicht und künstlicher Beleuchtung die VDI Richtlinie 6011 "Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung" herausgebracht. Sie besteht aus folgenden Teilen:
- Blatt 1: Grundlagen, Aug. 2002
- Blatt 2: Dachoberlichter, April 2006
- Blatt 3: Anforderungen der Innenraumbegrünung, April 2006
Ziel der in Blatt 2 beschriebenen optimierten Tageslichtnutzung in Gebäuden ist die Reduktion des Energieverbrauchs bei gleichzeitiger Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der visuellen Behaglichkeit. Hierin werden zudem gewerkeübergreifende Lösungen mit Blendschutz, Sonnenschutz, Lichtlenkung, Gebäudeautomation und integrierten Konzepten von Tageslicht-Nutzung und künstlicher Beleuchtung behandelt.
Die Richtlinie VDI 6011 Blatt 2 gilt für die verschiedenartigsten Gebäude (siehe
Geltungsbereich).
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