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Durch den Föderalismus fällt das Baurecht in Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die für das Bauwesen zuständigen Länderministerien lassen von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe (ARGEBAU) Mustergesetzesentwürfe erarbeiten, die dann je nach Bundesland mit oder ohne Änderungen (oder auch gar nicht) als Gesetz, Verordnung oder Richtlinie des Landes gültig werden können.

Die Grundlage des Brandschutzes ist im § 14 der Musterbauordnung (MBO) beschrieben:


§ 14 MBO (Fassung November 2002)

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Gleichlautende oder sinngemäße Formulierungen sind in jeder Landesbauordnung (LBO) zu finden und damit in ganz Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.

  • Der anlagentechnische Rauchschutz,
  • die Rauchentdeckung und -meldung,
  • eine Begrenzung der Rauchausbreitung sowie
  • die Rauchableitung

sind damit bereits (indirekt) in den Baugrundgesetzen vorgeschrieben.

Der Treppenraum, als der im Brandfall wichtigste Flucht-, Rettungs- und Löschangriffsweg, soll immer möglichst rauchfrei bleiben. Deshalb ist es u. a. untersagt, in Treppenräumen brennbare Baustoffe oder brennbare Einrichtungen einzubringen.
In der Musterbauordnung ist zur Entrauchung speziell im Treppenraum der folgende § 35 MBO ausgeführt.


§ 35 MBO (Fassung November 2002)

(8) ... ³Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.

Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Gesetze und Normen.


Rauchmelder in Wohnungen

In 7 Bundesländern (Stand Juli 2009) gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, Rauchwarnmelder zu installieren und instand zu halten.

Gesetzgebung in Deutschland

Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt:

Download der Landesbauordnung des Bundeslandes bzw. der Fundstelle durch Klick auf das Wappen möglich.

Zur Hamburgischen Bauordnung

Hamburg (2006)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer 
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen 
  bis zum 31. Dezember 2010

Zur Änderung der Hessischen Bauordnung

Hessen (2005)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
  bis 2014

Zur Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern (ab 09/2006)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer 
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen 
  bis zum 31. Dezember 2009

Zur Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz (2003)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
  bis Juli 2012

Zur Bauordnung für das Saarland

Saarland (2004)
- in Neu- und Umbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen

Zur Landesbauordnung für Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein (2004)
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
  bis Ende 2010 (Änderung vom 12.12.08)

Zur Änderung der Thüringer Bauordnung

Thüringen (2008)
- in Neu- und Umbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer 
- für Flure, die als Rettungsweg dienen

Weitere Informationen dazu können auch abgerufen werden über www.rauchmelder-lebensretter.de.

Technische Details sind in DIN 14676 "Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung" geregelt.


Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
(Muster-Industriebaurichtlinie - M IndBauRL)

Im März 2000 verabschiedete die Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister, kurz ARGEBAU, eine Muster-Richtlinie über den Brandschutz im Industriebau. Das Ziel der M IndBauRL ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe,
  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

Zudem werden in Abschnitt 5.6 Rauchabzug Mindestanforderungen an den Rauchabzug genannt.

Mit Stand Nov. 2007 veröffentlichte das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) eine Neufassung der vom Normenausschuss Bauwesen erarbeiteten DIN 18232-2 "Rauch- und Wärmefreihaltung, Teil 2: Natürliche Rauchabzüge (NRA)".

Planspiel FVLRDa beide Regelwerke (M IndBauRL und DIN 18232-2) den Rauchschutz zum Thema haben, stellt sich für den Anwender die wichtige Frage, in welchem und hier vor allem juristischen Verhältnis die nicht deckungsgleichen Vorschriften zueinander stehen.
Das Planspiel des FVLR gibt Auskünfte über die Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen der M IndBauRL und der DIN 18232-2.

Zum Planspiel hier klicken.