|
Durch den Föderalismus fällt das Baurecht in Deutschland
in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die für das
Bauwesen zuständigen Länderministerien lassen von einer
gemeinsamen Arbeitsgruppe (ARGEBAU) Mustergesetzesentwürfe
erarbeiten, die dann je nach Bundesland mit oder ohne Änderungen
(oder auch gar nicht) als Gesetz, Verordnung oder Richtlinie des
Landes gültig werden können.
Die Grundlage des Brandschutzes ist im § 14 der Musterbauordnung
(MBO) beschrieben:
§ 14 MBO (Fassung
November 2002)
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind.
Gleichlautende oder sinngemäße Formulierungen sind in jeder Landesbauordnung
(LBO) zu finden und damit in ganz Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.
- Der anlagentechnische Rauchschutz,
- die Rauchentdeckung und -meldung,
- eine Begrenzung der Rauchausbreitung sowie
- die Rauchableitung
sind damit bereits (indirekt) in den Baugrundgesetzen vorgeschrieben.
Der Treppenraum, als der im Brandfall wichtigste Flucht-, Rettungs-
und Löschangriffsweg, soll immer möglichst rauchfrei bleiben.
Deshalb ist es u. a. untersagt, in Treppenräumen brennbare
Baustoffe oder brennbare Einrichtungen einzubringen.
In der Musterbauordnung ist zur Entrauchung speziell im Treppenraum
der folgende § 35 MBO ausgeführt.
§ 35 MBO (Fassung November
2002)
(8) ... ³Für innenliegende notwendige Treppenräume
und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe
nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten
Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt
von mindestens 1m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss
sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Gesetze und Normen.
Rauchmelder in Wohnungen
In 7 Bundesländern (Stand Juli 2009) gibt es eine gesetzliche
Verpflichtung, Rauchwarnmelder zu installieren und instand zu halten.
Gesetzgebung in Deutschland
Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt:
Download der Landesbauordnung des Bundeslandes bzw. der Fundstelle durch Klick auf das Wappen möglich.
|

|
Hamburg (2006) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten - für Schlafräume, Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2010
|
|

|
Hessen (2005) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten - für Schlaf- und Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 2014
|
|

|
Mecklenburg-Vorpommern (ab 09/2006) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten - für Schlafräume, Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2009
|
|

| Rheinland-Pfalz (2003) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten - für Schlaf- und Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Juli 2012
|
|

|
Saarland (2004) - in Neu- und Umbauten - für Schlaf- und Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen
|
|

|
Schleswig-Holstein (2004) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten - für Schlaf- und Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2010 (Änderung vom 12.12.08)
|
|

|
Thüringen (2008) - in Neu- und Umbauten - für Schlafräume, Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen
|
Weitere Informationen dazu können auch abgerufen werden über
www.rauchmelder-lebensretter.de.
Technische Details sind in DIN 14676 "Rauchwarnmelder für
Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher
Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung" geregelt.
Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
(Muster-Industriebaurichtlinie - M IndBauRL)
Im März 2000 verabschiedete die Arbeitsgemeinschaft der für das
Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister, kurz ARGEBAU,
eine Muster-Richtlinie über den Brandschutz im Industriebau. Das
Ziel der M IndBauRL ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz
von Industriebauten zu regeln, insbesondere an
- die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe,
- die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
- die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.
Zudem werden in Abschnitt 5.6
Rauchabzug Mindestanforderungen an den Rauchabzug genannt.
Mit Stand Nov. 2007 veröffentlichte das Deutsche Institut für Normung
e.V. (DIN) eine Neufassung der vom Normenausschuss Bauwesen erarbeiteten
DIN 18232-2 "Rauch- und Wärmefreihaltung, Teil 2: Natürliche
Rauchabzüge (NRA)".
Da
beide Regelwerke (M IndBauRL und DIN 18232-2) den Rauchschutz zum
Thema haben, stellt sich für den Anwender die wichtige Frage, in
welchem und hier vor allem juristischen Verhältnis die nicht deckungsgleichen
Vorschriften zueinander stehen.
Das Planspiel des FVLR
gibt Auskünfte über die Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen
der M IndBauRL und der DIN 18232-2.
Zum Planspiel hier klicken.
|