|
Baugesetzbuch (BauGB) § 136 Abs. 3:
Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände
vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen in
Bezug auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,...
Musterbauordnung (MBO) 2002 § 3 Allgemeine Anforderungen:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen,
nicht gefährdet werden.
Musterbauordnung
(MBO) 2002 § 47 Aufenthaltsräume:
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet
und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen
Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von
mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich
der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht
verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten,
ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche
Räume sind ohne Fenster zulässig.
Verordnung über
Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV)
Anlage 1 3.6 Lüftung
(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung
der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der
Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
(2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische
Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein.
Eine Störung muss durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung
angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch
die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren
geschützt sind.
(3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen
verwendet, ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem
störenden Luftzug ausgesetzt sind.
(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen,
die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die
Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt
werden.
|