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Rauchabzug kompensiert die Gefahren, die von Nagelplattenbindern ausgehen
"Ordnungsgemäßer Brandschutz erfordert auch die Möglichkeit zur effektiven Brandbekämpfung". Dies ist der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden im Rechtsstreit über den notwendigen vorbeugenden baulichen Brandschutz bei einem Lebensmittelmarkt, der über eine Dachkonstruktion aus Nagelplattenbindern verfügt (Az. 9 K 1694/09, noch nicht rechtskräftig). Dem Bauherrn kann von der Baugenehmigungsbehörde nach dem Baurecht aufgegeben werden, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen, welche die Durchführung wirksamer Löscharbeiten auch nach der Evakuierung des Gebäudes ermöglichen. Ein kontrolliertes Abbrennen lassen des Gebäudes ist mit einem ordnungsgemäßen Brandschutz nicht zu vereinbaren, urteilten die Mindener Richter.
Eine Bauträgergesellschaft hatte sich gegen Brandschutzauflagen des Kreises Lippe für einen Markt in Extertal gewandt. Dieser hatte gefordert, die Statik der Nagelplatten-Dachkonstruktion nachzuweisen und eine ausreichende Rauchabzugsmöglichkeit zu schaffen. Nach Auffassung der Klägerin reiche es zur Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz aus, wenn das Schutzziel Menschenrettung durch eine frühzeitige Brandentdeckung und eine schnelle Räumung des Gebäudes sichergestellt sei. Danach könne das Gebäude ohne einen Feuerwehreinsatz im Innern abbrennen.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden folgte dieser Argumentation nicht. Die gestellten Brandschutzanforderungen dienten der Gefahrenabwehr. Insbesondere der mögliche vorzeitige, schlagartige Einsturz der Dachkonstruktion, die keine Feuerwiderstandsdauer aufweise, stehe den baurechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entgegen, da keine wirksamen Löscharbeiten durch die Feuerwehr möglich sei, die auch nach der Gebäuderäumung
durchgeführt werden müssten. Diesem Zweck diene auch die Rauchabzugsmöglichkeit.
Aufteilung mind. 1 NRWG pro 200 m²-Bodenfläche (Gutachten Prof. Gerhardt, Aachen)
In vielen deutschen und europäischen Regelwerken ist beim Einbau von natürlichen Rauchabzugsgeräten (NRWG) darauf zu achten, dass diese möglichst gleichmäßig und nicht in zu großem Abstand zueinander installiert werden.
Es hat sich bewährt, mindestens 1 NRWG pro 200 m²-Grundfläche einzuplanen.
| Land |
Regel |
Ausgabe |
| Deutschland |
DIN 18232-2 |
1984 |
1989 |
2003 |
2007 |
| VDI 3819-2 |
2004 |
| VDI 6019-2 |
2009 |
| VDI 3564 |
2010 |
| VdS CEA 4020 |
2003 |
2009 |
2010 |
| Frankreich |
Instruction Technique n246 |
1982 |
2004 |
| Rglke ICPE 1510 |
2003 |
| Articles R-4216-13 ff |
2003 |
| APSAD Rgle R17 |
2003 |
| Italien |
UNI 9494 |
2003 |
2011 |
Im Januar 2011 hat Herr Prof. Dr.-Ing. H. J. Gerhardt ein Gutachten veröffentlicht, dass die technischen Grundlagen, die dieser Anforderung zugrundeliegen, zusammenfaßt und veranschaulicht.
Exemplare dieses Gutachtens können gegen eine Schutzgebühr von 50,-- €/Stk. beim FVLR bestellt werden. Zur Bestellung hier klicken.
Brandschutz in Hochregallagern
Die im Januar 2011 aktualisierte VDI 3564 beschreibt für die Entrauchung von Hochregallagern unterschiedliche Konzepte.
Ist in den Lagerräumen ein Aufenthalt von Personen möglich (Selbstrettung), oder muss die Feuerwehr diesen Raumzur Fremdrettung oder zum Löschangriff betreten, ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach DIN 18232 vorzusehen.
Ist dieser Raum dagegen als "vollautomatische Lagermaschine" konzipiert, wo weder der Aufenthalt von Menschen erlaubt ist, noch ein Innenangriff der feuerwehr vorgetragen werden muss, kann eine in VDI 3564 beschriebene reduzierte Rauchabzugsanlage installiert werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Hochregallager.
Baulicher Brandschutz im Industriebau DIN 18230-1
Im September 2010 ist die DIN 18230-1 (Baulicher Brandschutz im Industriebau; Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer) als Weissdruck veröffentlicht worden. Damit wird die alte Fassung aus 1998 ersetzt.
Änderungen haben sich u.a. beim Wärmeabzug ergeben.
Folgende Flächen dürfen demnach ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug angesetzt werden:
- Bei Verglasungen aus Einfachglas oder handelsüblichem Zweischeibenisolierglas
85% der Rohbauöffnung,
- Bei NRWG nach DIN EN 12101-2
die jeweilige geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung,
- Bei anderen Öffnungen die lichte frei werdende Fläche.
Als Wärmeabzug können verwendet werden:
- Ständig vorhandene Öffnungen im Dach- oder Wandbereich, die ins Freie führen,
- NRWG nach DIN EN 12101-2,
- Flächen von Toren, Türen und Fenstern, die ins Freie führen und von außen ohne Zerstörung geöffnet werden können,
- Abdeckungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur ≤ 300°C
- im Dachbereich zu 100% oder
- in der oberen Hälfte der Wand je nach Branddauer zwischen 50 und 100%,
- Verglasungen aus Einfachglas oder handelsüblichem Zweischeibenisolierglas zwischen 35 und 100%, je nach Brandereignis und –fortschritt.
Nicht als Wärmeabzug angerechnet werden dürfen:
- Brandschutzverglasungen,
- Angriffshemmende Verglasungen,
- Drahtglas,
- Verbundsicherheitsglas (Verglasungen im Überkopfbereich müssen aus Drahtglas oder VSG gebildet werden).
Zuluft jetzt auch beim reinen Wärmeabzug
Damit durch freiwerdende Dachflächen die Wärme auch wie geplant aus dem Gebäude ins Freie abfließen kann, ist eine Luftnachströmung möglichst im unteren Raumbereich notwendig. Beim reinen Wärmeabzug darf aber die dafür als Nachströmöffnung zusätzlich erforderliche Fläche kleiner sein als beim Rauchabzug (dort: Zuluftfläche 50% größer als Rauchabzugsfläche). Denn beim Wärmeabzug, der besonders in der Vollbrandphase wirkt, müssen im Gegensatz zum Rauchabzug (notwendig bis zum Flash-over) die Strömungsgeschwindigkeiten nicht begrenzt werden. Ab dieser Normfassung wird eine Zuluftnachströmung von mindestens 6 m² in jedem Brandabschnitt gefordert.
Wärmeabzug in Räumen mit mehreren Ebenen
Die Wärmeableitung in Räumen mit mehreren Ebenen oder größeren Höhen erfolgt überwiegend durch Konvektion. Damit sich eine solche Luftströmung einstellt, müssen die Wärmeabzugsflächen frühzeitig geöffnet sein. Dies ist
- bei ständig vorhandenen Öffnungen im Dach- oder Wandbereich, die ins Freie führen,
oder
- bei NRWG nach DIN EN 12101-2
ohne weitere Nachweise sichergestellt. Auch die Zuluftfläche von mindestsens 6 m² muss frühzeitig geöffnet sein.
Grundsatzpapier der FK Bauaufsicht der ARGEBAU
In den ersten Monaten des Jahres 2009 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AGBF) in verschiedenen Zeitschriften ein Grundsatzpapier „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“ veröffentlicht. Es erläutert eine Reihe von brandschutztechnischen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit ein Gebäude bauordnungsrechtlich den beiden Schutzzielen genügt.
Fachleute bemängeln nun, dass die wichtige Aufgabe der Rauchableitung im Rahmen der Personenrettung und der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr in diesen Grundsätzen nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Eine Zusammenstellung der wesentlichen Argumente finden Sie in BRANDAKTUELL 26/09.
VdS-Merkblatt 3122 Windgeber
Im Juni 2009 hat der VdS ein Merkblatt zur Planung und zum Einbau von Windgebern, die der Ansteuerung von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten dienen, neu herausgegeben. Damit kann erreicht werden, dass nur solche Rauchabzugs- und Zuluftflächen in der Unterdruckseite des Gebäudes öffnen. So wird die Stabilität der Rauchschicht nicht gestört.
Das VdS-Merkblatt 3122 steht Ihnen hier kostenlos zum Download bereit.
Relevante Normen und Richtlinien für die Anwendung von Dachoberlichtern und NRWG
In den im Folgenden abrufbaren Übersichten für die Ausführung und Planung von
- Rauch- und Wärmeabzugsgeräten
bzw. für
- Lichtkuppeln oder
Lichtbänder oder allgemein zum
- Tageslicht und
zur Energieeffizienz
sind die wesentlichen Normen und Richtlinien aufgelistet. Dabei
sind auch die aktuellen Bearbeitungs- und Gültigkeitsstände
sowie bei harmonisierten Normen deren Koexistenzperioden aufgeführt.
Überarbeitung DIN 18232-2
Im November 2007 wurde die
Norm DIN 18232-2 nach einer Überarbeitung veröffentlicht. Es gab 4 verschiedene Gründe für diese Überarbeitung:
- In der Fassung Juni 03 waren noch Anforderungen
an das Bauprodukt NRWG enthalten. Dies ist spätestens ab
September 2006, dem Ende der Koexistenzperiode der DIN EN 12101-2
mit der DIN 18232-3, nicht mehr zulässig.
- In der bisherigen Fassung waren einige wenige, meist redaktionelle
Fehler zu korrigieren bzw. Ergänzungen erforderlich.
- Bereits im Schlichtungsverfahren zur Fassung Juni 03 war vereinbart
worden, die Größe der erforderlichen Rauchabschnitte
nochmals zu überprüfen und falls erforderlich die dafür
festgelegten Flächen zu korrigieren.
- Zwei im Normenausschuss beteiligte Kreise wünschten die
Aufnahme einer neuen Regelung, mit der auch (geringer) verrauchte
Schichten projektierbar sein sollen.
Im Oktober 2006 wurde in dem Einspruchsverfahren beschlossen,
- die meisten der im Entwurf vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen
zu akzeptieren,
- die Erleichterungen A und B bereits ab 7 m Raumhöhe und
für die Bemessungsgruppen 3, 4 und 5 anwendbar zu machen
und damit in vielen Fällen eine Vergrößerung des
Rauchabschnitts auf bis zu 2.600 m² zu ermöglichen,
- es auch weiterhin bei der ausschließlichen Differenzierungsmöglichkeit
in "Rauchschicht" oder in "raucharme Schicht"
zu belassen. Die im Entwurf versuchte Öffnung einer weiteren
Differenzierungsmöglichkeit innerhalb der "raucharmen
Schicht" wurde von der Mehrzahl der Einsprecher, darunter
auch von allen einsprechenden Feuerwehren, abgelehnt.
- eine so aktualisierte komplette Fassung der DIN 18232-2 herauszubringen.
Diese Norm ist mit Stand November 2007 erschienen.
Der FVLR hat das EDV-Berechnungsprogramm "SmokeWorks" dieser Normfassung (Stand November 2007) angepaßt, das hier oder beim FVLR bestellt werden kann.
Weitere Informationen können auch dem aktualisierten FVLR-Heft
2 entnommen werden.
Verwendbarkeitsnachweise für Rauchabzugsgeräte
Das Bauprodukt natürlicher Rauchabzug (NRWG) darf nach der Bauregelliste ab dem 01.09.2006
nur noch dann in den Verkehr gebracht werden,
wenn es nach DIN EN 12101-2 geprüft und die entsprechende CE-Kennzeichnung
angebracht ist. Dies gilt sowohl für den horizontalen als auch
für den vertikalen Einbaufall.
Weitere Informationen können auch dem neuen FVLR-Heft
17 entnommen werden.
Die Anforderungen an das Bauprodukt natürlicher Rauchabzug
(definiert in der DIN EN 12 101- 2) sind an das gesamte Produkt
und nicht nur an einzelne Bauteile gerichtet. Dies gilt auch, wenn
die Endmontage von einzeln angelieferten Bauteilen erst auf der
Baustelle erfolgt.
Für sogenannte Öffnungen zur Rauchableitung oder für
aus Bauteilen unterschiedlicher Hersteller erst objektbezogen auf
der Baustelle individuell hergestellte Abzüge, die nicht nach
DIN EN 12101-2 geprüft und zertifiziert sind, kann die Verwendbarkeit
auch durch eine Zustimmung im Einzelfall der jeweiligen obersten
Bauaufsicht des Bundeslandes, in dem die Baumaßnahme stattfindet,
nachgewiesen werden.
Auch in diesen Fällen ist die jeweilige gesamte Konstruktion
(Abdeckung der Gebäudehülle, Scharniere und Beschläge,
Öffneraggregate, Steuerungselemente usw.) hinsichtlich ihrer
Verwendbarkeit bzw. Funktionsfähigkeit (Schneelast, Windruck
bzw. -sog, Verhalten bei hohen und bei tiefen Temperaturen, Verschleißverhalten
bzw. Lebensdauer, Bestimmung der Rauchabzugsfläche usw.) sowie
möglicher weiterer Anforderungen, die sich aus den örtlichen
Gegebenheiten oder der Bauweise ergeben, gemeinsam zu beurteilen.
Die EN 12101-2 wird gegenwärtig überarbeitet. Die neue Fassung wird für 2011 erwartet.
Hinweise zu den auf NRWG`s anzusetzenden Schnee- bzw. Windlasten enthalten die FVLR-Richtlinien 01 und 03.
VdS CEA 4020 Im November 2003hat VdS-Schadenverhütung
eine Richtlinie zur Projektierung von natürlichen Rauchabzugsanlagen
herausgegeben. Diese VdS CEA-Richtlinie ist von der europäischen
Versicherungsorganisation CEA in enger Abstimmung mit den Versicherungen
entwickelt worden. Das Verfahren und die Ergebnisse sind der Vorgehensweise
nach DIN 18232-2 sehr ähnlich. So wird in beiden Regelwerken
u. a. gefordert, dass die maximal 1.600 m² großen Rauchabschnitte
durch Rauchschürzen getrennt und mindestens 1 Rauchabzugsgerät
(NRA) pro 200 m² eingeplant werden müssen.
Die komplette Richtlinie kann bestellt werden bei vds.de.
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