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Aufteilung mind. 1 NRWG pro 200 m²-Boden-fläche (Gutachten Prof. Gerhardt, Aachen)
Brandschutz in Hochregallagern (VDI 3564)
Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) und (EnEV 2009)
Grundsatzpapier FK Bauaufsicht der ARGEBAU
Projekt Tageslichtversorgung und MBO 2002
Rauchabzug kompensiert die Gefahren, die von Nagelplattenbindern ausgehen
Relevante Normen und Richtlinien für die Anwendung von Dachoberlichtern und NRWG
Tageslicht am Arbeitsplatz (BGI/GUV-I 7007)
Überarbeitung DIN 18232-2
VdS-CEA 4020
VdS-Merkblatt 3122 Windgeber
Verwendbarkeitsnachweise für Rauchabzugsgeräte
Wärmeabzüge im Industriebau (Neufassung DIN 18230-1)
 
 

 

 

Rauchabzug kompensiert die Gefahren, die von Nagelplattenbindern ausgehen
"Ordnungsgemäßer Brandschutz erfordert auch die Möglichkeit zur effektiven Brandbekämpfung". Dies ist der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden im Rechtsstreit über den notwendigen vorbeugenden baulichen Brandschutz bei einem Lebensmittelmarkt, der über eine Dachkonstruktion aus Nagelplattenbindern verfügt (Az. 9 K 1694/09, noch nicht rechtskräftig). Dem Bauherrn kann von der Baugenehmigungsbehörde nach dem Baurecht aufgegeben werden, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen, welche die Durchführung wirksamer Löscharbeiten auch nach der Evakuierung des Gebäudes ermöglichen. Ein kontrolliertes Abbrennen lassen des Gebäudes ist mit einem ordnungsgemäßen Brandschutz nicht zu vereinbaren, urteilten die Mindener Richter.

Eine Bauträgergesellschaft hatte sich gegen Brandschutzauflagen des Kreises Lippe für einen Markt in Extertal gewandt. Dieser hatte gefordert, die Statik der Nagelplatten-Dachkonstruktion nachzuweisen und eine ausreichende Rauchabzugsmöglichkeit zu schaffen. Nach Auffassung der Klägerin reiche es zur Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz aus, wenn das Schutzziel Menschenrettung durch eine frühzeitige Brandentdeckung und eine schnelle Räumung des Gebäudes sichergestellt sei. Danach könne das Gebäude ohne einen Feuerwehreinsatz im Innern abbrennen.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden folgte dieser Argumentation nicht. Die gestellten Brandschutzanforderungen dienten der Gefahrenabwehr. Insbesondere der mögliche vorzeitige, schlagartige Einsturz der Dachkonstruktion, die keine Feuerwiderstandsdauer aufweise, stehe den baurechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entgegen, da keine wirksamen Löscharbeiten durch die Feuerwehr möglich sei, die auch nach der Gebäuderäumung durchgeführt werden müssten. Diesem Zweck diene auch die Rauchabzugsmöglichkeit.

Aufteilung mind. 1 NRWG pro 200 m²-Bodenfläche (Gutachten Prof. Gerhardt, Aachen)
In vielen deutschen und europäischen Regelwerken ist beim Einbau von natürlichen Rauchabzugsgeräten (NRWG) darauf zu achten, dass diese möglichst gleichmäßig und nicht in zu großem Abstand zueinander installiert werden.
Es hat sich bewährt, mindestens 1 NRWG pro 200 m²-Grundfläche einzuplanen.

Land Regel
Ausgabe
Deutschland DIN 18232-2
1984
1989
2003
2007
VDI 3819-2
2004
VDI 6019-2
2009
VDI 3564
2010
VdS CEA 4020
2003
2009
2010
Frankreich Instruction Technique n246
1982
2004
Rglke ICPE  1510
2003
Articles R-4216-13 ff
2003
APSAD Rgle R17
2003
Italien UNI 9494
2003
2011

Im Januar 2011 hat Herr Prof. Dr.-Ing. H. J. Gerhardt ein Gutachten veröffentlicht, dass die technischen Grundlagen, die dieser Anforderung zugrundeliegen, zusammenfaßt und veranschaulicht.
Exemplare dieses Gutachtens können gegen eine Schutzgebühr von 50,-- €/Stk. beim FVLR bestellt werden. Zur Bestellung hier klicken.

Brandschutz in Hochregallagern
Die im Januar 2011 aktualisierte VDI 3564 beschreibt für die Entrauchung von Hochregallagern unterschiedliche Konzepte.
Ist in den Lagerräumen ein Aufenthalt von Personen möglich (Selbstrettung), oder muss die Feuerwehr diesen Raumzur Fremdrettung oder zum Löschangriff betreten, ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach DIN 18232 vorzusehen.
Ist dieser Raum dagegen als "vollautomatische Lagermaschine" konzipiert, wo weder der Aufenthalt von Menschen erlaubt ist, noch ein Innenangriff der feuerwehr vorgetragen werden muss, kann eine in VDI 3564 beschriebene reduzierte Rauchabzugsanlage installiert werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Hochregallager.

Baulicher Brandschutz im Industriebau DIN 18230-1
Im September 2010 ist die DIN 18230-1 (Baulicher Brandschutz im Industriebau; Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer) als Weissdruck veröffentlicht worden. Damit wird die alte Fassung aus 1998 ersetzt.
Änderungen haben sich u.a. beim Wärmeabzug ergeben.

Folgende Flächen dürfen demnach ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug angesetzt werden:

  • Bei Verglasungen aus Einfachglas oder handelsüblichem Zweischeibenisolierglas
    85% der Rohbauöffnung,
  • Bei NRWG nach DIN EN 12101-2
    die jeweilige geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung,
  • Bei anderen Öffnungen die lichte frei werdende Fläche.

Als Wärmeabzug können verwendet werden:

  • Ständig vorhandene Öffnungen im Dach- oder Wandbereich, die ins Freie führen,
  • NRWG nach DIN EN 12101-2,
  • Flächen von Toren, Türen und Fenstern, die ins Freie führen und von außen ohne Zerstörung geöffnet werden können,
  • Abdeckungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur ≤ 300°C
    • im Dachbereich zu 100% oder
    • in der oberen Hälfte der Wand je nach Branddauer zwischen 50 und 100%,
  • Verglasungen aus Einfachglas oder handelsüblichem Zweischeibenisolierglas zwischen 35 und 100%, je nach Brandereignis und –fortschritt.

Nicht als Wärmeabzug angerechnet werden dürfen:

  • Brandschutzverglasungen,
  • Angriffshemmende Verglasungen,
  • Drahtglas,
  • Verbundsicherheitsglas (Verglasungen im Überkopfbereich müssen aus Drahtglas oder VSG gebildet werden).

Zuluft jetzt auch beim reinen Wärmeabzug
Damit durch freiwerdende Dachflächen die Wärme auch wie geplant aus dem Gebäude ins Freie abfließen kann, ist eine Luftnachströmung möglichst im unteren Raumbereich notwendig. Beim reinen Wärmeabzug darf aber die dafür als Nachströmöffnung zusätzlich erforderliche Fläche kleiner sein als beim Rauchabzug (dort: Zuluftfläche 50% größer als Rauchabzugsfläche). Denn beim Wärmeabzug, der besonders in der Vollbrandphase wirkt, müssen im Gegensatz zum Rauchabzug (notwendig bis zum Flash-over) die Strömungsgeschwindigkeiten nicht begrenzt werden. Ab dieser Normfassung wird eine Zuluftnachströmung von mindestens 6 m² in jedem Brandabschnitt gefordert.

Wärmeabzug in Räumen mit mehreren Ebenen
Die Wärmeableitung in Räumen mit mehreren Ebenen oder größeren Höhen erfolgt überwiegend durch Konvektion. Damit sich eine solche Luftströmung einstellt, müssen die Wärmeabzugsflächen frühzeitig geöffnet sein. Dies ist

  • bei ständig vorhandenen Öffnungen im Dach- oder Wandbereich, die ins Freie führen,
    oder
  • bei NRWG nach DIN EN 12101-2

ohne weitere Nachweise sichergestellt. Auch die Zuluftfläche von mindestsens  6 m² muss frühzeitig geöffnet sein.

Grundsatzpapier der FK Bauaufsicht der ARGEBAU
In den ersten Monaten des Jahres 2009 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz  (ARGEBAU) in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AGBF) in verschiedenen Zeitschriften ein Grundsatzpapier  „Rettung von Personen“  und  „wirksame Löscharbeiten“ veröffentlicht. Es erläutert eine Reihe von brandschutztechnischen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit ein Gebäude bauordnungsrechtlich den beiden Schutzzielen genügt.

Fachleute bemängeln nun, dass die wichtige Aufgabe der Rauchableitung im Rahmen der Personenrettung und der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr in diesen Grundsätzen nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Eine Zusammenstellung der wesentlichen Argumente finden Sie in BRANDAKTUELL 26/09.

VdS-Merkblatt 3122 Windgeber
Im Juni 2009 hat der VdS ein Merkblatt zur Planung und zum Einbau von Windgebern, die der Ansteuerung von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten dienen, neu herausgegeben. Damit kann erreicht werden, dass nur solche Rauchabzugs- und Zuluftflächen in der Unterdruckseite des Gebäudes öffnen. So wird die Stabilität der Rauchschicht nicht gestört.
Das VdS-Merkblatt 3122 steht Ihnen hier kostenlos zum Download bereit.

Relevante Normen und Richtlinien für die Anwendung von Dachoberlichtern und NRWG
In den im Folgenden abrufbaren Übersichten für die Ausführung und Planung von
- Rauch- und Wärmeabzugsgeräten bzw. für
- Lichtkuppeln oder Lichtbänder oder allgemein zum
- Tageslicht und zur Energieeffizienz
sind die wesentlichen Normen und Richtlinien aufgelistet. Dabei sind auch die aktuellen Bearbeitungs- und Gültigkeitsstände sowie bei harmonisierten Normen deren Koexistenzperioden aufgeführt.

Überarbeitung DIN 18232-2
Im November 2007 wurde die Norm DIN 18232-2 nach einer Überarbeitung veröffentlicht. Es gab 4 verschiedene Gründe für diese Überarbeitung:

  1. In der Fassung Juni 03 waren noch Anforderungen an das Bauprodukt NRWG enthalten. Dies ist spätestens ab September 2006, dem Ende der Koexistenzperiode der DIN EN 12101-2 mit der DIN 18232-3, nicht mehr zulässig.
  2. In der bisherigen Fassung waren einige wenige, meist redaktionelle Fehler zu korrigieren bzw. Ergänzungen erforderlich.
  3. Bereits im Schlichtungsverfahren zur Fassung Juni 03 war vereinbart worden, die Größe der erforderlichen Rauchabschnitte nochmals zu überprüfen und falls erforderlich die dafür festgelegten Flächen zu korrigieren.
  4. Zwei im Normenausschuss beteiligte Kreise wünschten die Aufnahme einer neuen Regelung, mit der auch (geringer) verrauchte Schichten projektierbar sein sollen.
Im Oktober 2006 wurde in dem Einspruchsverfahren beschlossen,
  1. die meisten der im Entwurf vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen zu akzeptieren,
  2. die Erleichterungen A und B bereits ab 7 m Raumhöhe und für die Bemessungsgruppen 3, 4 und 5 anwendbar zu machen und damit in vielen Fällen eine Vergrößerung des Rauchabschnitts auf bis zu 2.600 m² zu ermöglichen,
  3. es auch weiterhin bei der ausschließlichen Differenzierungsmöglichkeit in "Rauchschicht" oder in "raucharme Schicht" zu belassen. Die im Entwurf versuchte Öffnung einer weiteren Differenzierungsmöglichkeit innerhalb der "raucharmen Schicht" wurde von der Mehrzahl der Einsprecher, darunter auch von allen einsprechenden Feuerwehren, abgelehnt.
  4. eine so aktualisierte komplette Fassung der DIN 18232-2 herauszubringen. Diese Norm ist mit Stand November 2007 erschienen.

Der FVLR hat das EDV-Berechnungsprogramm "SmokeWorks" dieser Normfassung (Stand November 2007) angepaßt, das hier oder beim FVLR bestellt werden kann.

Weitere Informationen können auch dem aktualisierten FVLR-Heft 2 entnommen werden.

Verwendbarkeitsnachweise für Rauchabzugsgeräte
Das Bauprodukt natürlicher Rauchabzug (NRWG) darf nach der Bauregelliste ab dem 01.09.2006 nur noch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach DIN EN 12101-2 geprüft und die entsprechende CE-Kennzeichnung angebracht ist. Dies gilt sowohl für den horizontalen als auch für den vertikalen Einbaufall.
Weitere Informationen können auch dem neuen FVLR-Heft 17 entnommen werden.

Die Anforderungen an das Bauprodukt natürlicher Rauchabzug (definiert in der DIN EN 12 101- 2) sind an das gesamte Produkt und nicht nur an einzelne Bauteile gerichtet. Dies gilt auch, wenn die Endmontage von einzeln angelieferten Bauteilen erst auf der Baustelle erfolgt.

Für sogenannte Öffnungen zur Rauchableitung oder für aus Bauteilen unterschiedlicher Hersteller erst objektbezogen auf der Baustelle individuell hergestellte Abzüge, die nicht nach DIN EN 12101-2 geprüft und zertifiziert sind, kann die Verwendbarkeit auch durch eine Zustimmung im Einzelfall der jeweiligen obersten Bauaufsicht des Bundeslandes, in dem die Baumaßnahme stattfindet, nachgewiesen werden.
Auch in diesen Fällen ist die jeweilige gesamte Konstruktion (Abdeckung der Gebäudehülle, Scharniere und Beschläge, Öffneraggregate, Steuerungselemente usw.) hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit bzw. Funktionsfähigkeit (Schneelast, Windruck bzw. -sog, Verhalten bei hohen und bei tiefen Temperaturen, Verschleißverhalten bzw. Lebensdauer, Bestimmung der Rauchabzugsfläche usw.) sowie möglicher weiterer Anforderungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten oder der Bauweise ergeben, gemeinsam zu beurteilen.
Die EN 12101-2 wird gegenwärtig überarbeitet. Die neue Fassung wird für 2011 erwartet.

Hinweise zu den auf NRWG`s anzusetzenden Schnee- bzw. Windlasten enthalten die FVLR-Richtlinien 01 und 03.

VdS CEA 4020
Im November 2003hat VdS-Schadenverhütung eine Richtlinie zur Projektierung von natürlichen Rauchabzugsanlagen herausgegeben. Diese VdS CEA-Richtlinie ist von der europäischen Versicherungsorganisation CEA in enger Abstimmung mit den Versicherungen entwickelt worden. Das Verfahren und die Ergebnisse sind der Vorgehensweise nach DIN 18232-2 sehr ähnlich. So wird in beiden Regelwerken u. a. gefordert, dass die maximal 1.600 m² großen Rauchabschnitte durch Rauchschürzen getrennt und mindestens 1 Rauchabzugsgerät (NRA) pro 200 m² eingeplant werden müssen.

Die komplette Richtlinie kann bestellt werden bei vds.de.

 

 

 

Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
Am 1.10.2009 ist die Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft getreten! Mit der Änderung hat die Bundesregierung die Meseberger Beschlüsse aus dem Jahre 2007 umgesetzt. So wurde z. B. für Wohngebäude jetzt auch das Referenzgebäude-verfahren nach DIN V 18599 eingeführt und die Anforderungen an Außenbauteile von Neubauten sowie bestehenden Gebäuden erheblich verschärft.

Zum Download der Änderung der Verordnung hier klicken.

Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)

Zoom
Quelle: EnEV 2007 vom 26.07.2007
Am 01.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten.
Mit dieser Novelle wird die europäische Gebäude-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Wesentliches Element ist die Einführung des Energieausweises auch für den Gebäudebestand. Kauf- und Mietinteressenten müssen zukünftig über die energetische Qualität des Gebäudes vom Eigentümer oder Vermieter anhand des Energieausweises und der ihn begleitenden Modernisierungsempfehlungen informiert werden. Die Modernisierungsempfehlungen enthalten konkrete Hinweise zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes. Damit wird der Energieausweis zu einem Marktinstrument. Darüber hinaus werden zukünftig auch Anforderungen an die Beleuchtung, Lüftung und Kühlung von Nichtwohngebäuden gestellt. Für Heizungs- und Klimaanlagen sind regelmäßige Inspektionen vorgesehen.

Zum Download der Verordnung hier klicken.

Zu einer Übersicht aller relevanten Normen zur Energieeinsparverordnung hier klicken.
Alle Normen können beim Beuth-Verlag bestellt werden.

Weitere Informationen zur Energieeffizienz von Gebäuden erhalten Sie hier.

 

 

 

Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
Am 12.01.2012 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 1/2012 die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände veröffentlicht worden.

Diese ASR A1.6 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Weiterhin konkretisiert sie die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fenstern, Oberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden in § 3a Abs. 1 sowie insbesondere in den Punkten 1.5 Abs. 3 und 1.6 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Hier der relevante Auszug aus der neuen ASR zum Thema der Dachoberlichter:

3 Begriffsbestimmungen
3.8 Oberlichter nach Arbeitsstättenverordnung sind in Dach- bzw. Deckenflächen integrierte Bauteile - im Weiteren Dachoberlicht genannt -, die der natürlichen Beleuchtung und ggf. der Lüftung dienen. Dachoberlichter werden oft mit einem Rauch-Wärme-Abzug (RWA) kombiniert. Ausführungen von Dachoberlichtern sind z. B. Lichtkuppeln, Lichtbänder und Lichtplatten. Obere Teile von Fenstern und Türen, die umgangssprachlich als Oberlichter bezeichnet werden, sind im Sinne dieser Regel Fenster.

Abb. 2: Dachoberlicht (Lichtkuppel)

4 Sicherheitsanforderungen bei Planung und Auswahl
4.2 Dachoberlichter

(1) Gefährdungen durch geöffnete Dachoberlichter müssen vermieden oder minimiert werden. Gefährdungen können z. B. sein:
- Einengung des Verkehrsweges,
- Absturz von Beschäftigten,
- Herabfallen von Gegenständen durch die Öffnung oder
- Zugluft.
(2) Dachoberlichter sind in der Regel nicht durchtrittsicher. Deshalb sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.
(3) Für die Auswirkungen der Sonneneinstrahlung auf das Raumklima durch Dachoberlichter sind die Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ zu beachten.
(4) Für beleuchtungstechnische Anforderungen an Dachoberlichter sind die Vorgaben der ASR A3.4 „Beleuchtung“ zu beachten.

5 Reinigung, Instandhaltung einschließlich Prüfungen
(1) Bereits bei der Planung der Fenster, Dachoberlichter oder lichtdurchlässigen Wände muss der Arbeitgeber darauf achten, dass eine sichere Instandhaltung und Reinigung gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere, wenn hierzu bauliche Vorrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich sind.
(2) Die Reinigung oder Instandhaltung von Fenstern, Dachoberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können. Diese kann dauerhaft oder zeitweilig eingerichtet sein.
Sichere Standflächen sind z. B.:
- Reinigungsbalkone,
- Befahranlagen oder
- Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Sind solche sicheren Standflächen nicht vorhanden, können Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. auch von Hebebühnen und Gerüsten durchgeführt werden, wenn die baulichen Voraussetzungen und geeignete Aufstellflächen gegeben sind.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel (z. B. Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze) dürfen nur nachrangig in exponierten Teilbereichen eingesetzt werden, wenn sichere Standplätze nicht einrichtbar sind.
(3) Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefährdung sind geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. feste oder mobile Umwehrungen, PSAgA) erforderlich.
(7) Bei kraftbetätigten Fenstern und Dachoberlichtern ist zusätzlich das Folgende zu beachten:
- Vor Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten, sowie gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).
- Die Instandhaltung darf nur durch vom Arbeitgeber beauftragte Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Arbeiten vertraut sind.
- Kraftbetätigte Fenster müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. In die Prüfung sind auch die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind zu dokumentieren.
- Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Fenstern darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und überprüfen können.

Den vollständigen Text der neuen ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände können Sie hier downloaden.

 

 

 

Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung
Am 01.06.2011 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16 die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 Beleuchtung veröffentlicht worden.

Der zuständige Fachausschuss hat sich dabei inhaltlich mit seinen Aussagen im Wesentlichen an der BGR 131 orientiert. Gemäß § 8 Abs. 2  Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

  • ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung
  • ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien

nicht weiter fort.

Hier der relevante Auszug aus der neuen ASR zum Thema der Beleuchtung mit Tageslicht:

4 Beleuchtung mit Tageslicht
4.1 Ausreichendes Tageslicht
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.
(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden, wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.
(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
- am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder
- mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist.
Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.
Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der
Größe und Anordnung des Fensters

(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und
Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen
Veränderung des Farbeindrucks führen.

4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung
Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht
möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen
können z. B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können
dies z. B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern
sein.
Die Anforderungen aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung (siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.

Den vollständigen Text der neuen ASR A3.4 Beleuchtung können Sie hier downloaden.

 

 

 

Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.6 Lüftung
Am 27.02.2012 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 6/2012 die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 Lüftung veröffentlicht worden.

Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gilt mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung" die alte Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)

  • ASR 5 "Lüftung"

nicht weiter fort.

Den vollständigen Text der neuen ASR A3.6 Lüftung können Sie hier downloaden.
Zu den Grundlagen der Lüftung hier klicken.

 

 

 

BGI/GUV-I 7007Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund
BGI/GUV-I 7007)

Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen? Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen? Diese und viele weitere Fragen beantwortet die im Frühjahr 2009 erschienene Handlungshilfe „Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund“ (BGI/GUV-I 7007) und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Die Handlungshilfe richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und kann mit der Bestellnummer BGI/GUV-I 7007 bei der DGUV bestellt werden oder hier kostenlos herunter geladen werden.
In der Tabelle „Notwendiger Anteil der lichtdurchlässigen Fläche“ nach BGI/GUV-I 7007 haben wir den Zusammenhang zwischen Fenster- bzw. Dachoberlichtfläche und Beleuchtungsstärke für ausgewählte Nutzungen zusammengestellt.

 

 

 

Absturz- und Durchsturzsicherheit
Leider passieren im Baubereich hin und wieder schwere Unfälle durch Abstürze von Dächern oder Durchstürze durch nicht begehbare Lichtplatten, Lichtkuppeln oder Lichtbänder. Die Bau-Berufsgenossenschaften haben sich dieses Themas verstärkt mit der Aktion "Oben bleiben! Ohne Durchsturz" angenommen.
Der FVLR unterstützt die Aktion der Bau-Berufsgenossenschaft und zeigt im Folgenden die Notwendigkeiten und Besonderheiten von Sicherungsmaßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern. Erläutert werden einerseits die Maßnahmen während der Bauphase und andererseits die Systeme für sogenannte "spätere Arbeiten", die dem Markt von den Mitgliedern des FVLR für den Einbau in Lichtkuppeln und Lichtbänder angeboten werden. Auch werden die Unterschiede zwischen begehbaren und nicht begehbaren Dachflächen und die sich zwingend daraus ergebenden verschiedenen Sicherungsmaßnahmen erläutert.
Weiterhin werden die Unterschiede zwischen "Lichtbändern" aus profilierten, in der Ebene der Dachfläche verlegten Polyester-Lichtplatten und aus der Dachfläche herausgehobenen, gewölbten Lichtbandkonstruktionen dargestellt.

Das Merkblatt "Absturzsicherungen auf Baustellen" können Sie gleich hier downloaden.

Lichtkuppeln und Lichtbänder sind in der Regel nicht begehbar!FVLR-Aufkleber Achtung Absturzgefahr
In Zusammenarbeit mit dem FVLR haben deshalb die Mitgliedsfirmen einen einheitlichen und langlebigen Aufkleber entwickelt, der vorsorglich auf allen Lichtkuppeln und Lichtbändern, die nicht begehbar sind, als Information und als deutlicher Warnhinweis angebracht wird.
Diese Aufkleber können Sie jetzt über unser Bestellformular bestellen!

 

 

 

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Am 25.09.2004 ist eine neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kraft getreten. Damit ist die Bundesregierung der Forderung der Europäischen Kommission nachgekommen, die Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (kurz Europäische Arbeitsstättenrichtlinie) in nationales Recht umzusetzen.
Die neue Arbeitsstättenverordnung ist nicht mehr mit der früheren Fassung zu vergleichen, da der Verordnungsgeber sich bei Regelungen in Art und Umfang stark zurückgenommen hat und auch die seit Jahren einschlägig bekannten Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) neu erarbeiten lassen wird.
Bedeutsam ist, dass jetzt der Versorgung mit Tageslicht eine große Bedeutung beigemessen wird, denn in der Anlage 1 Punkt 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" wird gefordert, dass "die Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten müssen".

Die neue Arbeitsstättenverordnung können Sie hier downloaden.

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung 2004 herausgegeben. Darin werden Fragen beantwortet, die sich aus der neuen ArbStättV ergeben, und Auslegungen zu den Inhalten beschrieben. So wird u. a. erläutert, wie zukünftig mit der "Sichtverbindung nach außen" zu verfahren ist. Die LASI-Leitlinie können Sie hier downloaden.

 

 

 

Modell im Lichtlabor FH LippeProjekt Tageslichtversorgung und MBO 2002

Die Musterbauordnung (MBO) November 2002 schlägt neue Regelungen für die Abstandsflächen von Wohn-, Gewerbe- und Industriegebäuden vor. Sie sollen bei der Novellierung aller bundesdeutschen Landesbauordnungen als Vorbild dienen. Nach der MBO soll ohne weitere Reglementierung die Abstandsfläche eines Gebäudes im Industriegebiet nur noch das 0,2-fache der Gebäudehöhe H, jedoch mind. 3,00 m betragen dürfen.
Wegen der zu erwartenden gravierenden Auswirkungen auf die Tageslichtversorgung der unteren Räume gegenüberliegender Gebäude hat der FVLR das Lichtlabor des Fachbereichs Architektur und Innenarchitektur der FH Lippe und Höxter beauftragt, anhand von lichttechnischen Untersuchungen und Berechnungen aus dem Bereich des Gewerbe- und Industriebaues die sich in Innenräumen ergebenden Änderungen, die aufgrund der neuen MBO zulässig wären, herauszuarbeiten, darzustellen und zu visualisieren. Ein Ergebnis vorab: Werden die Regelungen der MBO 2002, wie von den Bundesländern angedacht, übernommen, können insbesondere bei dichter Bebauung im Industriebau Räume nur noch von oben, also durch Lichtkuppeln oder Lichtbänder ausreichend mit Tageslicht versorgt werden.

Hier werden die Ergebnisse dargestellt. Die Studie zum Projekt kann hier bestellt werden.